Allgemeine Geschäftsbedingungen
- Allgemeines
Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen sind Bestandteil von Verträgen mit der Bader Parkett Boden GmbH, Hauptstraße 15, 89250 Senden. Abweichende Vereinbarungen haben nur Gültigkeit, sofern diese vom Unternehmen schriftlich bestätigt sind.
- Bauleistungen
Bei allen Bauleistungen einschließlich Montage gilt die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB Teil B) in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung, soweit der Auftrag durch einen im Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt wird.
Bei Auftragserteilung von Bauleistungen durch einen Privatkunden wird die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB Teil B) nur Vertragsbestandteil bei gesonderter Vereinbarung und Einsicht des vollständigen Textes der VOB Teil B vor Vertragsabschluss.
Sämtliche Angebote/Kostenvoranschläge erfolgen unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung, wobei wir für die sorgfältige Auswahl unserer Lieferanten einstehen. Mündliche Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
Die Leistungen entsprechen den für unsere Arbeiten geltenden technischen Vorschriften ( ATV ), soweit nichts anderes bestimmt ist oder sonstige besondere Vereinbarungen getroffen werden.
Vorrangig gelten aber für Unternehmer und Verbraucher die nachfolgenden Bestimmungen.
- Sonstige Bauleistungen und Lieferungen
Auch für sonstige Leistungen, die nicht Bauleistungen im Sinne der vorstehenden Ziffer 1 sind oder Bauleistungen, bei denen die VOB Teil B gemäß Ziffer 1 nicht einbezogen wird. gelten die nachfolgenden Bestimmungen.
Für das Aufmaß gilt das Rohbaumaß entsprechend den DIN-Vorschriften. Werden außerhalb üblicher Arbeitszeiten Leistungen verlangt, bedingt dies zusätzliche Zahlungen der Lohnzuschläge.
- Auftragsannahme
Alle dem Auftragnehmer erteilten Aufträge werden erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung oder mit Beginn der Arbeiten verbindlich. Vom Auftragsgeber abgegebene Angebote sind freibleibend bis zum Zugang der Auftragsbestätigung, bzw. dem Beginn der Arbeiten.
- Ausführungsfristen und Ausführungsverzögerungen
Ausführungsfristen sind nur dann verbindlich, wenn diese ausdrücklich vereinbart worden sind. Insbesondere sind vom Auftraggeber vorgegebene Fristen nur dann bindend. wenn diese mittels ausdrücklicher Bestätigung Vertragsbestandteil geworden sind (§ 5 VOB/B).
Fristen beginnen zu laufen, wenn die bauseitigen Voraussetzungen für den Beginn der Arbeiten hergestellt worden sind. Vorher ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet mit den Arbeiten zu beginnen.
Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Auftragnehmers oder einer seiner Lieferanten verzögert (§ 6 VOB/B), so verlängert sich eine vereinbarte Ausführungsfrist um die Dauer der Verzögerung. Eine Haftung für Schäden die aufgrund dieser Verzögerung beim Auftraggeber entstehen, ist ausgeschlossen.
Sind die Verzögerungen durch den Auftraggeber verursacht worden, so hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf Ersatz seines entstandenen Schadens.
- Bauseitige Voraussetzungen
Bei der Anlieferung wird vorausgesetzt, dass das Fahrzeug unmittelbar an das Bauobjekt fahren und abladen kann. Mehrkosten, verursacht durch weitere Transportwege oder wegen erschwerter Anfuhr vom Fahrzeug zur Baustelle, werden gesondert berechnet.
Für Transporte über das 2. Stockwerk hinaus sind mechanische Transportmittel bauseitig bereitzustellen. Treppen müssen passierbar sein.
Die zu bearbeitenden Flächen müssen frei sein. Wird die Ausführung unserer Arbeiten behindert, so werden die entstehenden Kosten (z.B. Arbeitszeit und Fahrgeld) in Rechnung gestellt.
Eine Mitbenutzung von Stromanschlüssen, Wasser- und Gasanschlüssen im Haus muss gewährleistet sein. Die Kosten für die Mitbenutzung trägt der Auftraggeber. Die zu bearbeitenden Flächen müssen frei, trocken, besenrein und frei von Verunreinigungen sein (VOB DIN 18356/18365).
Holz benötigt bestimmte klimatische Raumbedingungen (Wärme und Luftfeuchtigkeit) um optimal verarbeitet werden zu können. Bei ungeeigneten raumklimatischen Bedingungen trägt der Auftraggeber die Verantwortung für die Herstellung der notwendigen Bedingungen.
Verzögerungen die aufgrund der Herstellung der notwendigen Bedingungen entstehen, liegen ausschließlich im Verantwortungsbereich des Auftraggebers.
- Gewährleistung
Unternehmer müssen offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware oder bei Abnahme der Leistung schriftlich anzeigen.
Verbraucher müssen innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde, den Auftraggeber über offensichtliche Mängel schriftlich unterrichten. Andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Maßgeblich ist der Zugang der Mängelrüge.
Wählt der Auftraggeber wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu. Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Lieferung der Ware bzw. Abnahme der Leistung.
Bei berechtigten Mängelrügen hat der Auftragnehmer die Wahl, mangelhafte Liefergegenstände nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern. Solange der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen zur Behebung der Mängel nachkommt, hat der Auftraggeber nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt.
In Abweichung zu § 13 Nr.7 (2) b) VOB/B haftet der Auftragnehmer nur dann für Verstöße gegen die anerkannten Regeln der Technik, wenn dieser Verstoß nachweislich den Mangel verursacht hat und dieser Verstoß auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Keine Haftung tritt ein, wenn sich der Auftraggeber mit einem solchen Verstoß ausdrücklich einverstanden erklärt hat und durch den Auftragnehmer auf das Entstehen eines solchen Mangels hingewiesen hat.
- Abschlagszahlungen
Für in sich abgeschlossene Leistungsteile und für eigens angefertigte Bauteile kann eine Abschlagszahlung berechnet werden in Höhe des erbrachten Leistungswertes, sofern das Eigentum hieran auf den Auftraggeber übertragen wird.
Verzögert sich, aus dem vom Auftraggeber zu vertretenden Umständen wozu auch Verzögerungen im Bauablauf gehören, der Einbau montagefertiger Bauteile um mehr als 14 Tage, so wird eine Abschlagszahlung in Höhe des erbrachten Leistungswertes fällig, wenn gleichzeitig das Eigentum an den Bauteilen übertragen wird.
- Vergütung
Die Preise gelten vier Monate nach Vertragsschluss und enthalten die gesetzliche Mehrwertsteuer. Danach werden die am Liefertag gültigen Preise des Auftragsnehmers berechnet. Wurden im Rahmen eines Angebots mit Auftragsbestätigung Preise genannt, gelten diese nur bei ungeteilter Auftragsvergabe.
Ist ein Stundenlohn vereinbart, werden Stundenlohnzettel dem Auftraggeber vorgelegt. Nach Ablauf von sechs Tagen gelten diese als anerkannt, wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen wurde.
Der Auftragnehmer hat neben der vereinbarten Vergütung einen Anspruch auf eine weitere Vergütung, wenn Zusatzleistungen erbracht worden sind. Zusatzleistungen sind solche die nicht bei Vertragsschluss vorgesehen waren, sondern später zusätzlich durch den Auftraggeber verlangt worden sind. Maßgeblich sind die Preise zum Zeitpunkt der Erbringung der Leistung.
Ist die vertragliche Leistung erbracht und abgenommen, ist die Vergütung nach einfacher Rechnungslegung zehn Tage nach Rechnungsdatum fällig und ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nicht anderweitig schriftlich vereinbart. Verzugszinsen entstehen nach Fälligkeit in Höhe von fünf Prozent über dem Basissatz für Verbraucher und in Höhe von acht Prozent über dem Basissatz für Unternehmer.
Wesentliche Verschlechterungen in der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers berechtigen uns, Vorauszahlungen bzw. Sicherheitsleistungen zu verlangen. Falls der Käufer bzw. Auftraggeber diese nicht erbringt, sind wir berechtigt, unter Ablehnungsandrohung eine Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
- Abnahme
Sofern keine förmliche Abnahme vereinbart worden ist, tritt die Abnahmewirkung zwölf Werktage nach Fertigstellung des Werkes. bzw. sechs Tage nach Beginn der Nutzung ein. Es kann eine förmliche Abnahme verlangt werden. Sonach ist der Auftraggeber mindestens zweimal in angemessener Art und Weise zur Abnahme aufzufordern.
Lässt der Auftraggeber die Aufforderungen zur Abnahme verstreichen gilt das Werk, zwölf Werktage nach Zugang der zweiten Aufforderung als abgenommen.
- Pauschalierter Schadenersatz
Kündigt der Auftraggeber vor Bauausführung den Werkvertrag, so ist der Arbeitnehmer berechtigt, ohne weiteren Nachweis zehn Prozent der Gesamtauftragssumme als Schadensersatz zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe entstanden ist. Dem Auftragnehmer bleibt die Geltendmachung eines höheren, nachgewiesenen Schadens vorbehalten.
Kündigt der Auftraggeber darüber hinaus, ohne dass die Voraussetzungen des § 8 Nr.3 VOB/B vorliegen, hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf die volle Vergütung, unter Anrechnung der ersparten Aufwendungen.
Schadenersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
- Technische Hinweise
Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass seinerseits Wartungsarbeiten durchzuführen sind. Fußbodenoberflächen sind gemäß einer Pflegeanleitung nachzupflegen.
Bei Parkettschleifarbeiten sind zur Vermeidung von Staubeinschlüssen während und drei Tage nach der Versiegelung keine anderen staubentstehenden Arbeiten auszuführen. Die neu versiegelten Flächen dürfen erst nach fünf Tagen beansprucht werden.
Solche Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Gewährleistungsansprüche gegen den Auftraggeber entstehen.
- Abweichungen
Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere) liegen und üblich sind. Auch nachträgliche Farbveränderungen, etwa durch Lichteinwirkung, sind möglich und gelten als vertragsgemäß. Es wird darauf hingewiesen, dass Holz ein Naturprodukt ist, Muster daher nur Anhaltspunkte sein können.
In der Versiegelung eingeschlossene Insekten, Staubeinschlüsse sind kein Reklamationsgrund und berechtigen nicht zur Minderung oder Nachbesserung. Dasselbe gilt für kleine Unebenheiten (im gegen das Licht sehen).
- Aufrechnung
Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen. Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Ist der Auftraggeber Vollkaufmann, kann dieser ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
- Eigentumsvorbehalt
Bei Verträgen mit Verbrauchern wird das Eigentum an gelieferter Ware bis zur vollständigen Bezahlung der Vergütung vorbehalten, bei Verträgen mit Unternehmern bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung, soweit Übereignung nicht bereits erfolgt war.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich mitzuteilen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes dem Auftragnehmer abgetreten.
Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt diese Abtretungen im Voraus an.
Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung im Voraus an.
Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile, in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstande mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung im Voraus an. Die Bearbeitung und Verarbeitung der Ware durch den Auftraggeber erfolgt stets im Namen und im Auftrag des Auftragnehmers. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den Auftraggeber steht dem Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände.
Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstückes geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber bei Nichteinhaltung vereinbarter Zahlungstermine, dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen. Die Demontagekosten und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
- Sonderrechte
An Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen, Musterteilen und Berechnungen behält sich der Auftragnehmer sein Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne seine Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt, noch dritten Personen zuganglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.
- Meinungsverschiedenheiten
Bei Meinungsverschiedenheiten sind nur Sachverständige zur Beurteilung von Material-, Verlege- und Montagemängeln zugelassen, die von einer Handwerkskammer im Bundesgebiet für dieses Handwerk öffentlich bestellt sind. Sollte sich nach Prüfung herausstellen, dass unberechtigte Beanstandungen vorgebracht wurden, hat der Auftraggeber die verursachten Kosten zu zahlen.
- Gerichtsstand
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand aus diesem Vertrag der Geschäftssitz des Auftragnehmers. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder sein Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt bei Klageerhebung unbekannt sind.
- Abwehrklausel
Der Auftragnehmer kontrahiert ausschließlich zu diesen AGB. Entgegenstehende AGBs des Auftraggebers würden nur dann Vertragsbestandteil werden, wenn der Auftragnehmer dies ausdrücklich schriftlich bestätigt.
- Datenspeicherung
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die personenbezogenen Daten des Auftraggebers unter Beachtung der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zu speichern und zu verarbeiten.
- Verbraucherschlichtungsverfahren
Die Firma Bader Parkett Boden GmbH beteiligt sich nicht an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz. Streitigkeiten über den geschlossenen Vertrag und dessen Ausführungen können vor der Vermittlungsstelle Handwerkskammer für Schwaben, Siebentischstraße 52–58, 86161 Augsburg verhandelt werden.
- Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Unwirksame Regelungen sind durch solche wirksamen zu ersetzen, die wirtschaftlich im Ergebnis den Unwirksamen möglichst nahekommen.